Haushaltshilfe als Teil der Sozialhilfe

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Haushaltshilfe als Teil der Sozialhilfe

Die von uns angebotene Haushaltshilfe ist eine Sozialleistung, die in Hamburg von Sozialhilfeträgern, sowie den Trägern der Sozialversicherung in bestimmten Fällen übernommen werden kann.

Möglichkeiten der Kostenübernahme:

  • Haushaltshilfe als Teil der Sozialhilfe
  • Haushaltshilfe im Rahmen einer Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation
  • Haushaltshilfe im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Haushaltshilfe als Teil der Sozialhilfe

Die von uns angebotene Haushaltshilfe ist eine Sozialleistung, die in Hamburg von Sozialhilfeträgern, sowie den Trägern der Sozialversicherung in bestimmten Fällen übernommen werden kann.

Die Sozialhilfe unterscheidet zwischen der kleinen und großen Haushaltshilfe.

Kleine Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII 

Diese gilt für Personen die nicht erwerbsfähig und nicht hilfebedürftig nach SGB XII sind, jedoch eine Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Große Haushaltshilfe nach § 70 SGB XII

Die große Haushaltshilfe kann bewilligt werden, wenn andere Familienmitglieder im Haushalt leben, die ohne eine Haushaltshilfe stationär untergebracht werden müssten.

Unabhängig davon kann eine Haushaltshilfe nach § 63 SGB XII und § 65  SGB XII als Teil der Hilfe zur Pflege gewährt werden. Eine allgemeine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung ist hierzu nicht erforderlich. So können auch Bezieher von Arbeitslosengeld II, die die Bedingungen erfüllen, über die Hilfe zur Pflege eine Haushaltshilfe beantragen.

Haushaltshilfe im Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Haushaltshilfe umfasst generell alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushalts dazugehören. Hierzu zählen u.a. Essenszubereitung, Einkaufen, Reinigung von Wohnung und Wäsche, Kinderbetreuung, etc.. Der zu bewilligende Umfang der Leistungen hängt vom individuellen Hilfebedarf ab. Ein weiterer, maßgeblicher Faktor ist die Satzung der Krankenkasse.

Ob Ihre Krankenkasse mit unserem Unternehmen zusammenarbeitet, ist im Einzelfall zu klären. Wir sind hierbei gerne behilflich.

Haushaltshilfe im Rahmen einer Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation

Ein Anspruch auf Haushaltshilfe kann im Rahmen einer Krankenhausbehandlung, einer medizinischen Rehabilitation oder wegen einer Mutter-Kind-Kur bestehen, wenn dadurch die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Leistungsgrundlage hierfür ist § 38 SGB V.

Bei ambulanter Krankenbehandlung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistung.

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist und von niemand anderem im Haushalt weitergeführt werden kann, werden Leistungen zur Haushaltshilfe nach § 24 SGB V gewährt. Dies gilt sowohl für eine stationäre Entbindung als auch bei einer Hausgeburt.

Im Gegensatz zu anderen Fällen unterliegt die Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung keiner zeitlichen Beschränkung. Sie wird solange gewährt, wie dies vom betreuenden Arzt oder Hebamme als notwendig erachtet wird, also auch noch nach der eigentlichen Entbindung, wenn die Frau noch zu geschwächt ist und zur Weiterführung des Haushalts noch nicht wieder in der Lage ist.

Haushaltshilfe im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Unter „hauswirtschaftliche Versorgung“ wird nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI die Hilfe beim Einkaufen, Kochen, Reinigen, Wechseln und Waschen der Wäsche und dem Beheizen der Wohnung bezeichnet.

Der Leistungsanspruch ist an die Pflegestufe gekoppelt, wobei der Hilfebedarf gleichzeitig mitbegründend für eine Pflegestufe sein kann.

Kontakt

Sie haben Fragen oder ein konkretes Anliegen? Schicken Sie mir gerne eine Mail oder rufen an: 0173 632 85 67